Flexibilisierung des Einschulungstermins

Liebe Erziehungsberechtigte,

nachfolgendes Informationsschreiben des Niedersächsischen Kultusministeriums (Stand: Januar 2022) stellen wir Ihnen gerne zu Informationszwecken zum Download ein.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Informationsblatt_für_Erziehungsberechtigte_Einschulungstermin_Stand_Januar_2022

Informationsblatt zur Flexibilisierung des Einschulungstermins
(Stand: Januar 2022)

1. Beginn der Schulpflicht
Die Schulpflicht beginnt in dem Schuljahr, in dem ein Kind das sechste Lebensjahr bis zum
30. September vollendet. Die Möglichkeit der Einschulung von „Kann“-Kindern, die erst nach dem 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, bleibt erhalten.

2. Flexibilisierung des Einschulungstermins
Für Kinder, die in dem Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, können die Erziehungsberechtigten den Schulbesuch durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schule um ein Jahr hinausschieben; die formlose Erklärung ist vor dem Beginn des betreffenden Schuljahres bis zum 1. Mai gegenüber der Schule abzugeben. Sie muss nicht begründet werden. Es handelt sich um die Kinder, die in dem Zeitraum vom2. Juli bis zum 1. Oktober ihren sechsten Geburtstag haben.

3. Regelung für Grundschulen mit Eingangsstufe oder Grundschulen mit einem Schulkindergarten
Die Möglichkeit des Aufschiebens des Schuleintritts gilt auch bei Grundschulen mit Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4 NSchG) und Grundschulen mit einem Schulkindergarten (§ 6 Abs. 3 NSchG).

4. Umentscheidungen nach dem 1. Mai
Der Stichtag 1. Mai verbietet es der Schule nicht, Kinder noch nach diesem Termin aufzunehmen, wenn sich die Erziehungsberechtigten noch umentscheiden sollten. Sie haben bei schuldhafter Versäumnis der Frist allerdings keinen Rechtsanspruch mehr auf die sofortige Einschulung (bzw. im umgekehrten Fall, bei Versäumung der Frist, auf „Aufschieben“).

5. Anrechnung des Aufschiebens des Schulbesuchs auf die Mindestschulzeit
Bei dem Beginn der 9-jährigen Mindestschulzeit im Primarbereich und Sekundarbereich I nach § 66 Satz 3 NSchG ist auf die Einschulung abzustellen.

6. Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung
Kinder, deren Erziehungsberechtigte von der Möglichkeit des Aufschiebens des Schulbesuchs Gebrauch machen, müssen wie gehabt weiterhin an der Schuleingangsuntersuchung teilnehmen (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NSchG). Diese ist eine der Grundlagen für Eltern und für Schulleitung für eine Beratung und Entscheidungsfindung über den Zeitpunkt der Einschulung – auch für den Fall, dass Erziehungsberechtigte sich noch anders entscheiden. Die Schulleitung benötigt eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für eine eventuelle Zurückstellung nach § 64 Abs. 2 NSchG.
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Wenn bei der Schuleingangsuntersuchung festgestellt wird, dass die Kinder die Schulfähigkeit aufweisen, müssen diese Kinder im Jahr vor der Einschulung kein zweites Mal vorgestellt werden.

7. Anforderungen an die Erklärung
Die Erklärung ist von beiden sorgeberechtigten Elternteilen abzugeben. Steht das Sorgerecht
nur einem Elternteil zu, so genügt die Erklärung dieses Elternteils.

8. Verbleib der Kinder, deren Einschulung um ein Jahr hinausgeschoben wird
Kinder, deren Erziehungsberechtigte von der flexiblen Neuregelung Gebrauch machen und für die der Schulbesuch um ein Jahr hinausgeschoben wird, haben bis zu ihrem Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Umfang von mindestens vier Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche. Der örtliche Träger und die Gemeinde, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach § 13 Nds. AG SGB VIII wahrnimmt, haben ferner darauf hinzuwirken, dass je nach Bedarf in zumutbarer Entfernung Kindertagesstätten angeboten werden, die ganztags betreuen oder zumindest eine tägliche Betreuungszeit von wenigstens sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche anbieten.
Ob ein Kind, dessen Erziehungsberechtigten von der Flexibilisierung des Einschulungstermins Gebrauch machen, in seiner bisherigen Einrichtung weiter betreut werden kann, obliegt den Entscheidungen des Trägers der Kindertageseinrichtung und des örtlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe