Satzung des Fördervereins

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Satzung des Fördervereins der Grundschule Blomberg – Neuschoo e. V.

§ 1
Name und Sitz des Fördervereins
1. Der Verein trägt den Namen: Förderverein der Grundschule Blomberg – Neuschoo e.V.

2. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Blomberg.

§ 2
Zweck und Aufgabe

1. Der Verein hat den Zweck und die Aufgabe, die Grundschule Blomberg – Neuschoo finanziell und ideell zu unterstützen, soweit eine Finanzierung über den Schulträger bzw. die öffentliche Hand nicht möglich ist.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der genannten Grundschule.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereines.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Samtgemeinde Holtriem als Schulträger zur Verwendung für die Grundschule Blomberg – Neuschoo im Sinne des Satzungszwecks.

§ 3
Geschäftsjahr, Wahlperiode

1. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

2. Die Wahlperiode beträgt zwei Schuljahre.

§ 4
Mitg1iedschaft

1. Mitglied des Vereins können werden: Einzelpersonen oder Firmen, Gesellschaften, juristische Personen, öffentliche Körperschaften und Anstalten, Vereine und Verbände.

2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.

3. Über die Mitgliedschaft beschließt der Vorstand mit Mehrheit.

§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

3. Der Austritt erfolgt zum Schuljahresende nach schriftlicher Erklärung an den Vorstand. In besonderen Fällen wie Umzug, Schulwechsel etc. kann der Austritt zum Monatsende erfolgen.
4. Der Ausschluss erfolgt, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen, Vorschläge zu unterbreiten und bei Mitgliederversammlungen ihre Stimme abzugeben.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Beschlüsse des Vereins zu befolgen, die fälligen Beiträge fristgerecht zu bezahlen und den Verein zur Durchführung seiner Zwecke im Sinne des Paragraphen 2 zu unterstützen.

§ 7
Beiträge

1. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
2. Er ist für ein Schuljahr im voraus zu Beginn des Schuljahres zu zahlen.

§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung

§ 9
Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) der / dem Vorsitzenden
b) der / dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) der Schriftführerin / dem Schriftführer
d) der Kassiererin / dem Kassierer
e) einem Mitglied des Schulelternrates
f) einem Mitglied des Kollegiums der Schule
g) der Schulleiterin / dem Schulleiter als geborenem Mitglied

2. Der Vorstand nach den Buchstaben a) bis d) wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Auf Antrag ist die Wahl geheim durchzuführen.
3. Ein Mitglied des Vorstands nach den Buchstaben a) bis d) kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder vorzeitig aus dem Amt abgewählt werden.
4. Das Mitglied nach Buchstabe e) wird vom Schulelternrat, das Mitglied nach Buchstabe f) wird vom Kollegium für jeweils zwei Jahre gewählt.
5. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden und durch die stellvertretende Vorsitzende / den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
6. Im Innenverhältnis wird der Verein durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende / den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

§ 10
Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die Erstellung und Durchführung des Haushaltsplanes, die Erstellung eines Jahresberichts und die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

2. Beschlüsse des Vorstandes müssen mit Mehrheit gefasst werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.

3. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die einen Wert von 100,00 DM oder den entsprechenden Wert in Euro übersteigen, bedarf es eines Vorstandsbeschlusses mit Mehrheit.

4. Die Kassiererin / der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.

§ 11
Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder des Vereins unter Angabe von Gründen die Einberufung für erforderlich hält.

3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit Angabe einer Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Aushang in den Schulstandorten.

4. Die Tagesordnung kann auf Antrag durch die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss geändert werden.

5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Schriftführerin / der Schriftführer fertigt von jeder Mitgliederversammlung eine Niederschrift mit den Beratungsergebnissen und Beschlüssen; diese ist von ihr / ihm, der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl bzw. Abwahl der Vorstandsmitglieder nach § 9 Buchstaben a) bis d)
b) Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren
c) Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichtes des Vorstands, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Beschluss über Satzungsänderungen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder