Für Kinder und Schüler/innen aus Haushalten, die …
- Arbeitslosengeld ll nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB ll),
- Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB Xll),
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)
… erhalten, werden auf Antrag ab 2011 folgende Sachleistungen zur Bildung und Teilhabe gewährt:
Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen – die Leistungen gelten auch für Kindereinrichtungen, also Kindertagesstätten, – krippen, – horte Kinder in Tageseinrichtungen sowie Schüler/innen an allgemein- oder berufsbildenden Schulen bis zum Alter von 25 Jahren haben einen Anspruch auf diese Leistung. Ausgenommen sind Berufsschüler/innen mit Ausbildungsvergütung. Es werden die Kosten ein- und mehrtägiger Ausflüge der Schulen und Kitas finanziert. Sobald die geplanten Ausflüge oder Fahrten bekannt gemacht werden, stellen Sie einen Antrag auf Kostenübernahme unter Vorlage eines Nachweises (Anschreiben der Lehr- bzw. Betreuungskräfte). lm Regelfall werden die Kosten direkt mit der Schule oder der Kindertageseinrichtung abgerechnet. Für eintägige Fahrten und Veranstaltungen werden Gutscheine für den gesamten Bewilligungszeitraum ausgehändigt, die in der Schule abgegeben werden müssen. (Beachten Sie bitte auch die Anmerkung unten!)
Schulbedarf
Damit Schulkinder mit den nötigen Lernmaterialien ausgestattet sind, wird zweimal jährlich ein pauschaler Zuschuss gezahlt, zu Beginn des Schuljahres 70 Euro (im August eines Jahres) und im Februar 30 Euro – insgesamt 100 Euro. Diese Leistung muss nur von den Haushalten, die Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten, gesondert beantragt werden. Für Eltern bzw. Erziehungsberechtigte von Kindern, die Arbeitslosengeld ll, Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB Xll oder Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, gilt: lnformieren Sie lhre/n Leistungssachbearbeiteriin rechtzeitig über die bevorstehende Einschulung lhres Kindes und legen Sie dabei bitte einen Nachweis (Schreiben der Schule) vor. Wenn lhr Kind mindestens 15 Jahre alt ist, legen Sie bitte eine Schulbescheinigung mit voraussichtlicher Dauer des Schulbesuches vor. Sie erhalten die Leistung dann automatisch ausgezahlt.
Schülerbeförderung
lnsbesondere Schüler, die eine weiterführende Schule besuchen, haben oft einen weiten Schulweg. Sind die Beförderungskosten erforderlich und werden sie nicht anderweitig übernommen, werden diese Ausgaben erstattet. Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Aufwendungen wird die Satzung über die Schülerbeförderung im Landkleis Wittmund angewandt (Mindestentfernung: 5,5 km). Die Fahrkarte ist als Nachweis vorzulegen.
Lernförderung
Für Schüler/innen kann Lernförderung in Anspruch genommen werden, wenn nur dadurch die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele – in der Regel die Versetzung in die nächste Klasse – erreicht werden können. Voraussetzung ist, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen. Es ist eine schriftliche Bestätigung der Notwendigkeit und der Fächer durch die Lehrkräfte und die Schulleitung erforderlich. Es ist außerdem die konkrete Angabe erforderlich, welcher private oder gewerbliche Anbieter die Lernförderung durchführen soll.
Mittagessen in einer Schule und in Kindertageseinrichtung
Kinder, die an einer gemeinschaftlich eingenommenen Mittagsverpflegung teilnehmen, können einen Zuschuss erhalten. Das Essen muss in schulischer Verantwortung angeboten werden; d.h. ein Verkauf am Kiosk kann nicht bezuschusst werden. Es verbleibt ein Eigenanteil von 1,- Euro pro Essen. Für Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereiches I und II wird, lt. Beschluß des Kreistages, ab dem 01.08.2011 der Eigenanteil vom Landkreis Wittmund übernommen. Für den Nachweis der Berechtigung werden personalisierte Gutscheine ausgestellt. Außer in Schulen kann Mittagsverpflegung auch in Kindertageseinrichtungen bezuschusst werden.
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Alle Kinder sollen in der Freizeit bei Sport, Spiel oder Kultur mitmachen.
Gefördert werden daher:
- Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit
- Unterricht in künstlerischen Fächern außerhalb des Schulunterrichtes (Musikunterricht etc.) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
- Teilnahme an Freizeiten
Zur Deckung dieser Bedarfe wird auf Antrag ein Betrag in Höhe von insgesamt bis zu 10,- Euro pro Monat übernommen. Als Nachweis kann die Zahlungsaufforderung, der bereits gezahlte Mitgliedsbeitrag oder eine schriftliche Bestätigung des Anbieters Vereins über die zu erwartenden Kosten dienen.
Gutschein für eintägige Ausflüge / Veranstaltungen der Schule
Liebe Eltern,
denken Sie bitte daran, dass der Gutschein für Ihr Kind mit dem Ende des Bewilligungszeitraums in Ihrem Leistungbescheid abläuft. Damit Sie weiterhin von Zahlungen an die Schule für Theateraufführungen oder Ausflüge befreit werden, ist von Ihnen rechtzeitig ein neuer Antrag beim Landkreis Wittmund zu stellen. Sollte Ihnen dann ein neuer Gutschein vorliegen, dann geben Sie diesen Ihrem Kind bitte sofort mit zur Schule.