Leistungen zur Bildung und Teilhabe

Für Kinder und Schüler/innen  aus Haushalten,  die …
  • Arbeitslosengeld ll nach dem Sozialgesetzbuch,  Zweites Buch  (SGB ll),
  • Grundsicherung  oder Hilfe zum Lebensunterhalt  nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB Xll),
  • Leistungen  nach dem Asylbewerberleistungsgesetzes  (AsylbLG)
  • Kinderzuschlag  nach dem Bundeskindergeldgesetz  (BKGG)
  • Wohngeld  nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)
… erhalten,  werden  auf Antrag  ab 2011 folgende Sachleistungen  zur Bildung und Teilhabe gewährt:

Aufwendungen  für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen  – die Leistungen  gelten auch  für Kindereinrichtungen,  also Kindertagesstätten, – krippen, – horte Kinder  in Tageseinrichtungen  sowie Schüler/innen  an allgemein-  oder berufsbildenden Schulen bis zum Alter von 25 Jahren haben  einen Anspruch auf diese Leistung. Ausgenommen sind Berufsschüler/innen mit Ausbildungsvergütung.  Es werden die Kosten ein- und mehrtägiger Ausflüge der Schulen  und Kitas  finanziert. Sobald die geplanten Ausflüge oder Fahrten bekannt gemacht werden, stellen  Sie einen Antrag auf Kostenübernahme  unter Vorlage eines Nachweises  (Anschreiben der Lehr- bzw. Betreuungskräfte).  lm Regelfall werden die Kosten direkt mit der Schule  oder der Kindertageseinrichtung abgerechnet. Für eintägige Fahrten und Veranstaltungen werden Gutscheine für den gesamten Bewilligungszeitraum ausgehändigt, die in der Schule abgegeben werden müssen. (Beachten Sie bitte auch die Anmerkung unten!)

Schulbedarf
Damit Schulkinder  mit den nötigen Lernmaterialien  ausgestattet sind, wird zweimal jährlich ein pauschaler Zuschuss  gezahlt, zu Beginn des Schuljahres  70 Euro (im August eines Jahres) und  im Februar  30 Euro – insgesamt 100 Euro. Diese  Leistung muss nur von den Haushalten, die Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten,  gesondert beantragt werden.  Für Eltern bzw. Erziehungsberechtigte  von Kindern,  die Arbeitslosengeld  ll, Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt  nach dem SGB Xll oder Leistungen  nach dem AsylbLG  erhalten, gilt: lnformieren Sie lhre/n Leistungssachbearbeiteriin  rechtzeitig  über die bevorstehende Einschulung  lhres Kindes und legen Sie dabei bitte einen Nachweis  (Schreiben der Schule)  vor. Wenn  lhr Kind mindestens  15 Jahre  alt  ist,  legen Sie bitte eine Schulbescheinigung  mit voraussichtlicher  Dauer des Schulbesuches vor.  Sie erhalten die Leistung dann automatisch  ausgezahlt.

Schülerbeförderung
lnsbesondere  Schüler,  die eine weiterführende  Schule besuchen,  haben oft einen weiten Schulweg. Sind die Beförderungskosten erforderlich und werden sie nicht anderweitig  übernommen, werden diese Ausgaben  erstattet. Hinsichtlich  der Erforderlichkeit der Aufwendungen wird die Satzung über die Schülerbeförderung im Landkleis Wittmund angewandt (Mindestentfernung: 5,5 km). Die Fahrkarte ist als Nachweis  vorzulegen.

Lernförderung
Für Schüler/innen  kann Lernförderung  in Anspruch genommen werden, wenn nur dadurch die nach schulrechtlichen Bestimmungen  festgelegten  Lernziele  – in der Regel die Versetzung  in die nächste Klasse – erreicht werden können. Voraussetzung  ist, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren  schulischen  Angebote  bestehen. Es  ist eine schriftliche Bestätigung der Notwendigkeit und der Fächer  durch die Lehrkräfte  und die Schulleitung erforderlich. Es ist außerdem die konkrete Angabe erforderlich, welcher private oder gewerbliche Anbieter die Lernförderung  durchführen  soll.

Mittagessen  in einer Schule und in Kindertageseinrichtung
Kinder, die an einer gemeinschaftlich eingenommenen Mittagsverpflegung  teilnehmen, können einen Zuschuss  erhalten. Das Essen muss in schulischer  Verantwortung  angeboten werden;  d.h. ein Verkauf am Kiosk kann nicht bezuschusst  werden.  Es verbleibt ein Eigenanteil von 1,- Euro pro Essen. Für Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereiches I und II wird, lt. Beschluß des Kreistages, ab dem 01.08.2011 der Eigenanteil vom Landkreis Wittmund übernommen.  Für den Nachweis der Berechtigung werden personalisierte Gutscheine  ausgestellt.  Außer  in Schulen kann Mittagsverpflegung auch  in Kindertageseinrichtungen bezuschusst werden.

Teilhabe  am sozialen und kulturellen  Leben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Alle Kinder sollen  in der Freizeit bei Sport, Spiel oder Kultur mitmachen.
Gefördert werden daher:

  • Mitgliedsbeiträge  in den Bereichen  Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit
  • Unterricht  in künstlerischen  Fächern  außerhalb des Schulunterrichtes  (Musikunterricht etc.) und vergleichbare angeleitete  Aktivitäten  der kulturellen Bildung  und
  • Teilnahme  an Freizeiten

Zur Deckung dieser Bedarfe wird auf Antrag ein Betrag in Höhe von  insgesamt bis zu 10,- Euro pro Monat übernommen. Als Nachweis  kann die Zahlungsaufforderung,  der bereits gezahlte Mitgliedsbeitrag oder eine schriftliche  Bestätigung des Anbieters Vereins  über die zu erwartenden  Kosten dienen.

 

Gutschein für eintägige Ausflüge / Veranstaltungen der Schule

Liebe Eltern,

denken Sie bitte daran, dass der Gutschein für Ihr Kind mit dem Ende des Bewilligungszeitraums in Ihrem Leistungbescheid  abläuft. Damit Sie weiterhin von  Zahlungen an die Schule für Theateraufführungen oder Ausflüge befreit werden, ist von Ihnen rechtzeitig ein neuer Antrag beim Landkreis Wittmund zu stellen. Sollte  Ihnen dann ein neuer Gutschein vorliegen, dann geben Sie diesen Ihrem Kind bitte sofort mit zur Schule.

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